Alles über Pflegegrade

Sechs Begutachtungsbereiche – fünf Pflegegrade

Bei der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit steht die Frage nach der Fähigkeit des Einzelnen, seinen Alltag noch selbstständig zu bewältigen, im Zentrum. Insgesamt fünf Pflegegraden kommt die Aufgabe zu, die individuellen Beeinträchtigungen und die Gesamtumstände möglichst exakt abzubilden. Die Begutachtung erfolgt auf Grundlage eines Punktesystems, das den Grad der Einschränkung erfasst – und zwar in sechs Bereichen:

  • Mobilität
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

  • Selbstversorgung

  • Bewältigung krankheitsbedingter oder therapiebedingter Anforderungen und Belastungen

  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakt

Pflegegrad Module

Hier finden Sie unseren Beitrag zum Thema “Pflegegrad beantragen“.

Sprechen Sie uns an, damit wir in einer persönlichen Beratung für Sie und Ihre Angehörigen die optimale Lösung finden und schauen Sie vorbei in unserem Pflegeratgeber.

Leistungen 1

Unabhängig vom jeweiligen Pflegegrad gibt es vier Leistungen, die jedem Pflegebedürftigen zustehen. Zum einen ist dies eine finanzielle Unterstützung für pflegebedingte Anpassungen des Wohnumfelds in Höhe von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme. Zum anderen sind dies wiederkehrende Leistungsbeträge für Betreuung und Entlastung in Höhe von bis zu 131 Euro monatlich, für Pflegehilfsmittel in Höhe von bis zu 42 Euro sowie einen Hausnotruf in Höhe von 25,50 Euro, ebenfalls pro Monat.Pflegehilfsmittel sind zum Beispiel Bettschutzeinlagen, Windeln oder Einmalhandschuhe, die in der Pflege zum Einsatz kommen.Pflegegeld für häusliche Pflege durch Angehörige oder selbstbeschaffte Betreuungspersonen sowie Sachleistungen für ambulante Pflegeversorgung gibt es erst ab Pflegegrad 2. Dasselbe gilt für Verhinderungspflege und Ta ges- oder Nachtpflege. In Pflegegrad 1 Eingestuften steht es jedoch frei, die Monatsbeträge für Betreuung und Entlastung für entsprechende Leistungen einzusetzen. Anders als zum Beispiel beim Pflegegeld handelt es sich bei den Leistungsbeträgen für Betreuung und Entlastung nicht um pauschale Geldleistungen, sondern um zweckgebundene Zahlungen, deren Einsatz beziehungsweise Verwendung nachzuweisen ist (Kostenerstattung).