Pflegefinanzierung
Was bedeutet das eigentlich, Pflegefinanzierung? Und wie können Sie sich optimal vorbereiten?
Der Begriff Pflegefinanzierung beschreibt die Finanzierung der Kosten, dieurch die Pflegebedürftigkeit einer Person entstehen. Dazu gehören Aufwendungen für:
Plege finanzieren
Die Kosten variieren stark je nach Pflegegrad, Art der Pflege und Region. Da die gesetzliche Pflegeversicherung nur einen Teil der Kosten übernimmt, müssen Betroffene oft Eigenanteile zahlen.
Wie können Sie für den Pflegefall gut vorsorgen? Alles, woran Sie vielleicht noch nicht gedacht haben: Vollmachten und Verfügungen.
Zurück zum Pflegeratgeber.
Leistungsarten einfach erklärt
Damit Pflegebedürftige selbstbestimmt leben können, gibt es verschiedene finanzielle Unterstützungsangebote. Das Pflegegeld richtet sich an Menschen, die zu Hause von Angehörigen oder ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern gepflegt werden. Es dient zur finanziellen Unterstützung dieser Form der häuslichen Versorgung und kann bei Bedarf auch mit Pflegesachleistungen kombiniert werden.
Pflegesachleistungen beziehen sich auf die ambulante Versorgung durch zugelassene Pflegedienste, die Leistungen direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten im Rahmen der jeweils geltenden Höchstbeträge.
Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – wie Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen oder Inkontinenzmaterial – stehen monatlich bis zu 42 Euro zur Verfügung. Dieser Anspruch besteht bereits ab Pflegegrad 1 und erfordert kein ärztliches Rezept – eine Bescheinigung durch eine Pflegefachkraft genügt.
Tipp: Es gibt spezialisierte Anbieter, die Pflegehilfsmittel individuell zusammenstellen, regelmäßig liefern und die Abrechnung direkt mit der Pflegekasse übernehmen. Sprechen Sie uns gerne an – wir unterstützen Sie bei der Auswahl.
Leistungen für Pflegebedürftige
Unabhängig vom jeweiligen Pflegegrad stehen allen Pflegebedürftigen bestimmte Leistungen zu: Dazu gehören einmalig bis zu 4.180 Euro für pflegebedingte Anpassungen des Wohnumfelds sowie monatliche Beträge von bis zu 131 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen, bis zu 42 Euro für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (z. B. Bettschutzeinlagen, Windeln, Einmalhandschuhe) und 25,50 Euro für einen Hausnotruf. Ab Pflegegrad 2 kommen weitere Leistungen hinzu – darunter Pflegegeld für die häusliche Pflege durch Angehörige oder selbst beschaffte Betreuungspersonen sowie Sachleistungen für ambulante Pflegedienste. Auch Verhinderungspflege sowie Tages- und Nachtpflege werden ab Pflegegrad 2 gewährt. Personen mit Pflegegrad 1 können die Entlastungsbeträge nutzen, um vergleichbare Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Wichtig zu wissen: Bei den Beträgen für Betreuung und Entlastung handelt es sich nicht um pauschale Geldleistungen, sondern um zweckgebundene Mittel, deren Verwendung gegenüber der Pflegekasse nachgewiesen werden muss (Kostenerstattung).
Weitere finanzielle Unterstützungsleistungen im Überblick
Pflegebedürftige aller Pflegegrade haben Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro. Dieser Betrag ist zweckgebunden und kann beispielsweise für anerkannte Betreuungsangebote, Haushaltshilfen oder Alltagsbegleitung verwendet werden. Wichtig: Es handelt sich nicht um eine pauschale Geldleistung, sondern die Ausgaben müssen nachgewiesen werden. Zudem müssen die in Anspruch genommenen Angebote nach Landesrecht zugelassen sein.
Auch Wohnraumanpassungen zur Verbesserung der häuslichen Pflegesituation können gefördert werden – zum Beispiel der Einbau einer barrierefreien Dusche oder einer Rampe. Hierfür übernimmt die Pflegeversicherung bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme, unabhängig vom Pflegegrad.
Für den Hausnotruf übernimmt die Pflegekasse monatlich 25,50 Euro Mietkosten, sofern der Anbieter Vertragspartner der Kasse ist. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen Pflegekasse und Anbieter.
Wenn nach einem Krankenhausaufenthalt die weitere Versorgung zu Hause noch nicht sichergestellt ist, kann eine Übergangspflege im Krankenhaus für bis zu zehn Tage in Anspruch genommen werden. Diese wird nicht über die Pflege-, sondern über die gesetzliche Krankenversicherung geregelt. Der Sozialdienst des Krankenhauses berät individuell zur Umsetzung.
Für berufstätige Angehörige gibt es das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld: eine Lohnersatzleistung, wenn sie kurzfristig und notfallbedingt Pflegeaufgaben übernehmen müssen. In der Regel beträgt die Unterstützung 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Seit dem 1. Januar 2024 besteht ein jährlicher Anspruch von bis zu zehn Tagen, der flexibel genutzt werden kann – nicht mehr nur einmalig.
Übrigens: Kostenerstattungsansprüche gegenüber der Pflegekasse gelten auch über den Tod hinaus. Hinterbliebene können innerhalb von zwölf Monaten Aufwendungen zurückfordern, die sie für vorab finanzierte Pflegeleistungen getragen haben.