Wann gelten Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung?

Pflegebedürftigkeit bringt für Betroffene und Angehörige nicht nur organisatorische Herausforderungen mit sich, sondern häufig auch erhebliche finanzielle Belastungen. Ob ambulante Pflege, Unterstützung im Haushalt oder die Unterbringung in einem Pflegeheim – viele Leistungen müssen zumindest teilweise aus eigener Tasche bezahlt werden.

Was viele nicht wissen: Unter bestimmten Voraussetzungen können Pflegekosten steuerlich berücksichtigt werden. Sie gelten dann als sogenannte „außergewöhnliche Belastungen“ und können die Steuerlast spürbar senken. Voraussetzung ist jedoch, dass einige wichtige Kriterien erfüllt werden.

Was sind außergewöhnliche Belastungen?

Außergewöhnliche Belastungen“ sind Ausgaben, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und die höher sind als bei der Mehrheit der Menschen mit vergleichbaren Einkommens- und Familienverhältnissen. Hierzu zählen insbesondere Kosten, die durch Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit verursacht werden.

Pflegekosten werden vom Finanzamt grundsätzlich anerkannt, wenn sie unvermeidbar sind und tatsächlich selbst getragen wurden. Leistungen der Pflegekasse, Krankenkasse oder andere Erstattungen müssen dabei von den Gesamtkosten abgezogen werden. Steuerlich berücksichtigt wird also nur der Eigenanteil.

Welche Pflegekosten können steuerlich geltend gemacht werden?

Zu den häufigsten absetzbaren Aufwendungen zählen:

  • Kosten für einen ambulanten Pflegedienst

  • Eigenanteile bei stationärer Pflege im Pflegeheim

  • Ausgaben für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

  • Kosten für Medikamente und medizinische Hilfsmittel

  • Aufwendungen für eine Haushaltshilfe oder Alltagsbegleitung

  • Fahrtkosten im Zusammenhang mit Arztbesuchen oder Pflegeleistungen

  • Kosten für notwendige Umbaumaßnahmen zur Barrierefreiheit

  • Unterhaltsleistungen für pflegebedürftige Angehörige

  • Ausgaben für Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Wichtig ist, dass sämtliche Kosten durch Rechnungen und Zahlungsnachweise belegt werden können. Barzahlungen ohne Nachweis werden vom Finanzamt häufig nicht anerkannt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Damit Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, muss in der Regel eine Zwangsläufigkeit vorliegen. Diese kann beispielsweise durch folgende Umstände nachgewiesen werden

Anerkannte Pflegebedürftigkeit

Liegt ein Pflegegrad vor, ist dies in der Praxis der häufigste Nachweis. Die Anerkennung durch die Pflegekasse genügt meist, um die Notwendigkeit der Pflegeaufwendungen zu belegen.

Pflege aufgrund einer Krankheit

Auch ohne Pflegegrad können Kosten steuerlich abzugsfähig sein. Entstehen Aufwendungen aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung und sind diese medizinisch notwendig, können sie ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. In manchen Fällen kann ein ärztliches Attest oder eine Verordnung erforderlich sein.

Schwerbehinderung

Menschen mit bestimmten Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis oder mit erheblicher Einschränkung der Alltagskompetenz können ebenfalls steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen.

Die zumutbare Belastung: Nicht alle Kosten wirken sich sofort aus

Ein wichtiger Punkt bei außergewöhnlichen Belastungen ist die sogenannte zumutbare Eigenbelastung. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass jeder Steuerpflichtige einen Teil außergewöhnlicher Ausgaben selbst tragen kann.

Die Höhe dieser Eigenbelastung richtet sich nach:

Wie erfolgt die Eintragung?

  • dem Gesamtbetrag der Einkünfte,

  • dem Familienstand,

  • sowie der Anzahl der Kinder.

Nur die Kosten, die über diese Grenze hinausgehen, mindern tatsächlich die Steuer. Deshalb lohnt es sich, sämtliche Pflegekosten über das gesamte Jahr hinweg sorgfältig zu sammeln und in der Steuererklärung anzugeben.

Pflegeheimkosten steuerlich absetzen

Viele Angehörige stellen sich die Frage, ob auch die Kosten für ein Pflegeheim berücksichtigt werden können. Die Antwort lautet grundsätzlich: Ja.

Wenn der Umzug in ein Pflegeheim aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund einer anerkannten Pflegebedürftigkeit erfolgt, können zahlreiche Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Hierzu gehören beispielsweise:

  • Pflege- und Betreuungsleistungen,

  • Unterkunft und Verpflegung,

  • medizinische Versorgung,

  • Investitionskosten des Heims,

  • zusätzliche Betreuungsangebote.

Dabei müssen jedoch Leistungen der Pflegeversicherung sowie gegebenenfalls Zuschüsse anderer Kostenträger abgezogen werden.

Wichtig: Erfolgt der Einzug ausschließlich aus Altersgründen oder aus dem Wunsch nach mehr Komfort, werden die Kosten in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

Können Kinder oder Angehörige Pflegekosten absetzen?

2. Pflege- sachleistungen (Kombinations- pflege)

Übernehmen Kinder oder andere unterhaltspflichtige Angehörige die Kosten für Mutter, Vater oder andere Verwandte, können auch sie steuerlich entlastet werden.

Voraussetzung ist, dass:

  • die unterstützte Person die Kosten nicht selbst tragen kann,

  • die Zahlungen tatsächlich geleistet wurden,

  • und die Aufwendungen nachweisbar sind.

Je nach Situation können die Kosten als außergewöhnliche Belastung oder im Rahmen des Unterhaltsabzugs berücksichtigt werden. Gerade bei der Finanzierung eines Pflegeheimplatzes kann dies zu einer erheblichen Steuerersparnis führen.

Barrierefreie Umbauten können ebenfalls steuerlich berücksichtigt werden

Pflegebedürftigkeit macht häufig Anpassungen im Wohnumfeld (Link: Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen | Pflegeagentur24) notwendig. Auch diese Kosten können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Dazu zählen beispielsweise:

  • der Einbau einer bodengleichen Dusche,

  • Treppenlifte,

  • Rampen für Rollstühle,

  • verbreiterte Türen,

  • Haltegriffe im Badezimmer,

  • Anpassungen im Eingangsbereich.

Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen notwendig sind.

Haushaltsnahe Dienstleistungen als Alternative

Nicht alle Aufwendungen müssen zwingend als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden. Bestimmte Leistungen können auch als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich begünstigt sein.

Hierzu zählen beispielsweise:

  • hauswirtschaftliche Unterstützung,

  • Reinigung der Wohnung,

  • Einkäufe und Besorgungen,

  • Begleitung im Alltag,

  • Betreuung und Unterstützung im eigenen Zuhause.

In diesen Fällen können 20 Prozent der Arbeitskosten direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Eine doppelte Berücksichtigung derselben Kosten ist allerdings nicht möglich. Daher sollte geprüft werden, welche Variante im Einzelfall günstiger ist.

Belege sorgfältig aufbewahren

Damit das Finanzamt die Aufwendungen anerkennt, sollten sämtliche Unterlagen vollständig gesammelt werden. Dazu gehören insbesondere:

  • Rechnungen von Pflegediensten,

  • Nachweise über Zuzahlungen,

  • Quittungen für Medikamente und Hilfsmittel,

  • Kontoauszüge,

  • Fahrtkostenaufstellungen,

  • Bescheide der Pflegekasse,

  • ärztliche Atteste und Verordnungen.

Eine sorgfältige Dokumentation erleichtert die Steuererklärung und kann zu einer spürbaren finanziellen Entlastung führen.

Kann man die Kosten für eine 24-Stunden-Betreuung aus Osteuropa von der Steuer absetzen?

Viele Familien entscheiden sich für eine Betreuungskraft aus Osteuropa, um pflegebedürftigen Menschen ein Leben in den eigenen vier Wänden zu ermöglichen. Auch die Kosten für eine sogenannte 24-Stunden-Betreuung können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden.

Betreuungskosten als außergewöhnliche Belastung

Liegt eine anerkannte Pflegebedürftigkeit oder eine krankheitsbedingte Notwendigkeit vor, können die selbst getragenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Betreuung tatsächlich erforderlich ist und entsprechende Rechnungen sowie Zahlungsnachweise vorliegen.

Leistungen der Pflegekasse, wie beispielsweise Pflegegeld oder Pflegesachleistungen, müssen von den Gesamtkosten abgezogen werden. Steuerlich berücksichtigt wird nur der Eigenanteil.

Haushaltsnahe Dienstleistungen nutzen

Alternativ können bestimmte Leistungen auch als haushaltsnahe Dienstleistungen angesetzt werden. Hierzu zählen beispielsweise:

  • Unterstützung im Haushalt,

  • Einkäufe und Besorgungen,

  • Reinigung der Wohnung,

  • Begleitung im Alltag,

  • allgemeine Betreuungsleistungen.

Hierbei können 20 Prozent der Arbeitskosten direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal jedoch 4.000 Euro pro Jahr.

Voraussetzung: Legale Beschäftigung oder Vermittlung

Wichtig ist, dass die Betreuungskraft legal beschäftigt beziehungsweise über ein seriöses Entsendemodell oder eine Vermittlungsagentur eingesetzt wird. Das Finanzamt verlangt in der Regel:

  • Überweisungsbelege,

  • Rechnungen der Vermittlungsagentur oder des ausländischen Arbeitgebers,

  • Verträge und Nachweise über die Betreuung,

  • gegebenenfalls den Nachweis einer anerkannten Pflegebedürftigkeit.

Barzahlungen ohne Nachweis werden häufig nicht anerkannt.

Beispiel:

Betragen die jährlichen Kosten für die Betreuungskraft 30.000 Euro und werden davon 10.000 Euro durch Pflegegeld und Leistungen der Pflegeversicherung abgedeckt, verbleiben 20.000 Euro Eigenanteil. Dieser Betrag kann – abhängig von der persönlichen Situation und der zumutbaren Eigenbelastung – steuerlich berücksichtigt werden.

Gerade bei einer häuslichen Betreuung durch osteuropäische Betreuungskräfte lassen sich dadurch häufig spürbare Steuervorteile erzielen. Da die optimale steuerliche Gestaltung von den individuellen Einkommens- und Familienverhältnissen abhängt, empfiehlt sich im Einzelfall die Beratung durch einen Steuerberater.

Jahreseinkünfte

Pflege zuhause – wir unterstützen Sie

Die Pflegeagentur 24 begleitet Pflegebedürftige und ihre Angehörigen im Alltag. Unsere Leistungen reichen von der Grundpflege über hauswirtschaftliche Unterstützung bis hin zur individuellen Betreuung im eigenen Zuhause.

Gerne beraten wir Sie zu den Möglichkeiten der häuslichen Pflege und unterstützen Sie dabei, die passende Versorgung für Ihre persönliche Situation zu finden.

Sprechen Sie uns an – wir sind für Sie da.