Beratung nach § 37.3 SGB XI für Pflegebedürftige
Sie erhalten Pflegegeld und organisieren selber Ihre Versorgung und Pflege zu Hause?
Als Pflegegeldempfänger*in müssen Sie ab Pflegegrad 2 in regelmäßigen Abständen Beratungseinsätze nach § 37.3 SGB XI (oder Qualitätssicherungsbesuche) zur Pflege in Anspruch nehmen. Der Beratungsbesuch durch eine Pflegefachkraft eines zugelassenen Pflegedienstes ist eine gute Möglichkeit pflegefachliche Unterstützung für Ihre Versorgung zuhause zu erhalten.Was Sie rund um den Beratungsbesuch nach § 37.3 SGB XI wissen müssen, erfahren Sie hier:
Was ist ein Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI bei Pflegegeldbezug:
Der Beratungseinsatz, oft auch Qualitätssicherungsbesuch oder Beratungsbesuch genannt, ist ein Beratungstermin für Pflegebedürftige, die in der eigenen Häuslichkeit gepflegt werden und Pflegegeld beziehen. Der Beratungsbesuch findet in Ihren eigenen vier Wänden statt und wird meist von einer Pflegefachkraft eines zugelassenen ambulanten Pflegedienstes durchgeführt. Ziel des Beratungseinsatzes ist es, die Qualität in der häuslichen Pflege zu sichern und die pflegenden Personen zu unterstützen.
Wann muss ein Beratungsgespräch erfolgen?
Mit einer anerkannten Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2 dürfen Sie Pflegegeld der Pflegeversicherung zur Organisation der Pflege im eigenen Zuhause in Anspruch zu nehmen. Wenn Ihnen kein ausgebildetes Personal hilft, sondern beispielsweise Angehörige oder Nachbar*innen Sie als benannte Pflegepersonen unterstützen, müssen in regelmäßigen Abständen Beratungsgespräche nach § 37.3 SGB XI (Elftes Sozialgesetzbuch) stattfinden.
Wie oft muss ein Beratungsbesuch erfolgen?
Das Zeitintervall der Beratungsgespräche hängt vom anerkannten Pflegegrad ab:
Pflegegrad 2 und 3 = 1 × halbjährlich Pflegegrad
Pflegegrad 4 und 5 = 1 × vierteljährlich