Verhinderungspflege

Entlastende Auszeiten für Angehörige bei häuslicher Pflege

Hierzulande erfolgt die Pflege in vielen Fällen in der häuslichen Umgebung – nicht selten ist ein Angehöriger oder entfernter Verwandter die Hauptpflegeperson. Damit die Pflege auch dann sichergestellt ist, wenn die Hauptpflegeperson unerwartet oder geplant ausfällt, gibt es die Instrumente der Kurzzeitpflege (vorübergehende stationäre Unterbringung) sowie der Verhinderungspflege, die weiterhin zu Hause erfolgt.

Pflege ist anstrengend, unter Umständen sogar belastend: Die Verhinderungspflege dient daher der zeitweiligen Entlastung, um der Hauptpflegeperson eine Erholungsauszeit oder einen Urlaub zu ermöglichen – oder um eigene Angelegenheiten zu regeln. Der Anspruch beträgt sechs Wochen im Kalenderjahr und es gilt aktuell eine „Vorpflegezeit“ in der Art, das erstmals nach sechs Monaten Pflege die Inanspruchnahme möglich ist.

 

Bei stundenweiser Verhinderung ohne Pflegegeld-Kürzung

Weitere Voraussetzung ist, dass es eine Hauptpflegeperson gibt, die der Pflegeversicherung bekannt ist. Grundlegendes zur Verhinderungspflege ist im Elften Buch Sozialgesetzbuch, Paragraf 39, niedergelegt. Zu den Aufgaben der Vertretung gehören die Haushaltshilfe (Essen zubereiten, Wäsche waschen, Einkäufe erledigen) sowie Leistungen der Grundpflege, wie etwa Körperpflege, An- und Auskleiden, Unterstützen beim Essen und Trinken.

Lediglich die medizinische Behandlungspflege wie Spritze-Geben oder Wundversorgung gehört nicht dazu und bleibt Fachkräften vorbehalten. Ab Pflegegrad 2 besteht ein Anspruch in Höhe von 1.612 Euro. Die Verhinderung lässt sich tageweise geltend machen, auch eine stundenweise Vertretung ist möglich. Das reguläre Pflegegeld wird hälftig weitergezahlt, bei stundenweiser Inanspruchnahme findet keine Anrechnung statt.

Bei nahen Verwandten bis zum zweiten Grad (etwa Kindern und Geschwistern) gilt eine Besonderheit insofern, als die Leistungshöhe bei der Verhinderungspflege auf maximal das 1,5-Fache des Pflegegeldes beschränkt ist.

 

Neues „Entlastungsbudget“ fasst Leistungsansprüche zusammen

Mit nicht in Anspruch genommener Kurzzeitpflege lässt sich der Leistungsanspruch für Verhinderungspflege momentan um bis zu 806 Euro erhöhen. Zum 1. Juli 2025 werden beide Ansprüche in einem neuen „Entlastungsbudget“ zusammengeführt. Damit steht ein Betrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung, den Anspruchsberechtigte flexibel für beide Leistungen abrufen können – die bisherige sechsmonatige „Vorpflegezeit“ entfällt.

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