Mehr Geld und leichterer Leistungszugang für Angehörige
Die Bundesregierung hat mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) eine Reihe von Neuerungen im Bereich der Pflege auf den Weg gebracht. Die Änderungen treten stufenweise in Kraft, wobei es zunächst darum geht, das System zu stabilisieren: Bereits seit 1. Juli 2023 greift daher eine Erhöhung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung, die Kinderlose stärker zur Kasse bittet als bisher – und Familien entlastet.
Für Kinderlose steigt der Beitrag auf 4 Prozent vom Einkommens-Brutto (Arbeitnehmeranteil: 2,3 Prozent), während Familien ab dem zweiten Kind weniger zahlen. So gilt beispielsweise ab dem zweiten Kind ein Beitragssatz von 3,15 Prozent (Arbeitnehmeranteil: 1,45 Prozent), der sich je nach Kinderanzahl weiter reduziert. Versicherte mit fünf oder mehr Kindern zahlen lediglich 2,4 Prozent (Arbeitnehmeranteil: 0,7 Prozent).
Berücksichtigt werden Kinder in der Erziehungsphase, die bis zum 25. Lebensjahr des Kindes dauert. Unabhängig von den Erziehungsphasen gilt für alle Eltern lebenslang zudem ein um 0,6 Prozentpunkte reduzierter Beitrag (3,4 Prozent). Die Differenzierung folgt einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022. Die solidere Finanzausstattung wird dazu verwendet, Leistungsverbesserungen auf den Weg zu bringen.
Anstieg der Leistungsbeträge zum 1. Januar 2024
Bei der stationären Pflege ist es das Ziel, den weiteren Anstieg der Pflegekosten zu bremsen, während zuhause versorgte Pflegebedürftige sowie deren Angehörige von mehr Geld und einem erleichterten Zugang zu den Leistungen profitieren. Diese Verbesserungen treten zum 1. Januar 2024 in Kraft:
- Erhöhung des Pflegegeldes um 5 Prozent
- Erhöhung des ambulanten Sachleistungsbetrages um 5 Prozent
- Pflegeunterstützungsgeld für Berufstätige: Anspruchstage künftig frei verteilbar – Wegfall der Beschränkung auf einmalig zehn Arbeitstage je Kalenderjahr
Dies sind die Leistungssätze der sozialen Pflegeversicherung ab dem kommenden Jahr:
Pflegegrad | Pflegegeld in Euro | Pflegesachleistung (ambulant) in Euro |
1 | 0 | 0 |
2 | 331,80 | 760,20 |
3 | 572,25 | 1.431,15 |
4 | 764,40 | 1.777,65 |
5 | 946,05 | 2.199,75 |
Die Leistungsbeträge werden zum 1. Januar 2025 nochmals spürbar angehoben.
Gute Aussichten: Zum 1. Juli 2025 werden darüber hinaus die Leistungsbeträge für die Verhinderungspflege und für die Kurzzeitpflege in einem übergreifenden Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengeführt. Damit steht künftig ein Leistungsbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung, den Anspruchsberechtigte flexibel für beide Leistungsarten abrufen können. Die bisherige sechsmonatige „Vorpflegezeit“ vor erstmaliger Inanspruchnahme der Verhinderungspflege entfällt.
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