In vielen Haushalten leben Hunde, Katzen oder Kleintiere, gerade auch bei Senioren. Das ist erfreulich, denn Haustiere steigern die Lebensqualität und sind nicht selten die einzig verbliebenen „Freunde“ von Hochbetagten. Doch was wäre bei Eintritt einer Betreuungs- oder Pflegebedürftigkeit: Müssten sie sich dann von ihrem „Liebling“ trennen, weil sie beispielsweise mit ihrem Hund nicht mehr Gassi gehen könnten, sondern selbst auf Unterstützung angewiesen sind? Das wäre sicherlich ausgesprochen herzlos – und zum Glück verhält es sich nicht so.

Pflegedienst für die Haustierversorgung

So ist es etwa möglich, dem ambulanten Pflegedienst die Aufgabe der Haustierversorgung zu übertragen, wie es immer häufiger vorkommt. Die Pfleger kümmern sich dann auch um die Fütterung des Haustiers sowie den Einkauf des Futters, die Fellpflege, das Reinigen des „Katzenklos“ etc. – selbst Besuche beim Tierarzt lassen sich arrangieren. Kann der Pflegedienst selbst nicht einspringen, wird er sicherlich sein Netzwerk und seine Kontakte mobilisieren, um eine Lösung zu finden. Das Thema zur Sprache zu bringen, lohnt sich also allemal.

Abrechnung über die Pflegekasse

Die Haustierversorgung zählt zu den Unterstützungsleistungen im Alltag nach § 45a SGB XI und ist daher über den monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro, der jedem ab Pflegegrad 1 zusteht, grundsätzlich finanzierbar. Der Leistungsträger erstattet rückwirkend die entstandenen Kosten bis zur genannten Höhe. Nicht in Anspruch genommene Beträge sind in die Folgemonate und aus einem Kalenderjahr ins erste Halbjahr des folgenden Kalenderjahres übertragbar. Insgesamt geht es um 1.800 Euro pro Jahr, mit denen sich viel auf den Weg bringen lässt.

Wer diese Finanzierungsart nicht nutzt, hat die Option, die Haustierversorgung als haushaltsnahe Dienstleistung direkt von der Steuer abzusetzen (§ 35a Absatz 2 EStG) – und zwar mit 20 Prozent. Auf diese Weise ist eine Ersparnis von bis zu 4.000 Euro jährlich realisierbar. Die Dienstleistung muss jedoch „haushaltsnah“ erbracht worden sein – eine längerfristige außerhäusliche Betreuung des Tieres ist somit nicht abgedeckt, also wenn ein Betreuungsservice das Tier abholt und woandershin verbringt. Welche Gegenfinanzierung sich anbietet, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen.

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