Gut vorsorgen – mit Vollmachten und Verfügungen
Beim Eintreten einer Pflegebedürftigkeit sind Betroffene oftmals nicht mehr in der Lage, ihre Angelegenheiten vollumfänglich eigenständig zu regeln. Daher ist es ratsam gut vorzusorgen und sich beizeiten über die Betreuung oder eine rechtliche Vertretung Gedanken zu machen. Zwei Instrumente stehen hier zur Verfügung – die Vorsorgevollmacht sowie die Betreuungsverfügung. Worin der Unterschied besteht, erklären wir Ihnen hier.
Vorsorgevollmacht mit umfassender Rechteübertragung
Mit einer Vorsorgevollmacht stattet der Vollmachtgeber eine Person seines Vertrauens mit der Befugnis aus, ihn zu vertreten und rechtliche Entscheidungen zu treffen. Dies betrifft zentrale Lebensbereiche wie etwa die Vermögensverwaltung, Behördenangelegenheiten und Verträge, ebenso wie Fragen der gesundheitlichen Fürsorge, der Wohnung und des Aufenthalts. Eine Vorsorgevollmacht ist umfassend – Einzelvollmachten für Bankgeschäfte, postalische Angelegenheiten etc. erübrigen sich je nach Ausgestaltung.
Es ist möglich, für unterschiedliche rechtliche Regelungsbereiche jeweils andere Personen zu bevollmächtigen und eine Vertretung zu benennen, sollte der Bevollmächtigte verhindert sein oder ausfallen. Eine notarielle Beglaubigung bringt mehr Rechtssicherheit. Für Banken- und Immobiliengeschäfte ist eine Vollmachtsurkunde darüber hinaus zwingend erforderlich. Alternativ sollte ein Arzt mit seiner Unterschrift bestätigen, dass der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist.
Einflussnahme auf das Betreuungsgericht – via Verfügung
Eine Vorsorgevollmacht erhält sofortige Wirksamkeit, sobald der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage ist, für sich Entscheidungen zu treffen. Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, wird dem geschäftsunfähigen Betroffenen vom Gericht ein Betreuer zur Seite gestellt – dies kann jedoch nur mit etwas Zeitversatz geschehen. Mit der sogenannten Betreuungsverfügung besteht die Möglichkeit, auf die Entscheidung des Betreuungsgerichts Einfluss zu nehmen und eine Wunschperson zu benennen. Es lässt sich zudem verfügen, dass man in der eigenen Wohnung wohnen bleiben möchte. Das Gericht wird dem Wunsch nachkommen, sofern in der Sache oder der Person liegende Gründe dem nicht entgegenstehen.
So sollte der Betreuer in der Nähe des Betreuten leben, um Entscheidungen schnell treffen zu können – und er darf nicht verschuldet oder vorbestraft sein. Die deutsche Sprache muss er in ausreichendem Maße beherrschen, um bei der Regelung von Angelegenheiten des Betreuten sicher agieren zu können. Eine weitere Option der Betreuungsverfügung besteht darin, bestimmte Personen von der Betreuung von vornherein kategorisch auszuschließen. Im Gegensatz zu einem Bevollmächtigten unterliegt ein gerichtlich bestellter rechtlicher Betreuer regelmäßig der Kontrolle des Betreuungsgerichts.
Sowohl der Bevollmächtigte als auch der Betreuer haben unter Umständen weitreichende Entscheidungen in gesundheitlichen Fragen zu treffen. Eine ergänzende Patientenverfügung kann hier mehr Sicherheit bringen, die Interessen dessen tatsächlich zu vertreten, der sich selbst nicht mehr wirksam erklären kann.
PRAKTISCH: Vorlagen für Vorsorgevollmachten, Betreuungs– und Patientenverfügungen hält das Bundesministerium für Justiz gut auffindbar auf seiner Website bereit.
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