Geschenke als Dank und Anerkennung in der Pflege – das sollten Sie beachten

 

Pflegebedürftige, die gut und liebevoll umsorgt werden, kommt es verständlicherweise nicht selten in den Sinn, sich bei der Pflegeperson nicht nur mit Worten, sondern mit einem Geschenk zu bedanken. Was in der Angehörigenpflege nicht zu beanstanden ist, hat im Falle der Betreuung durch einen professionellen ambulanten Pflegedienst sehr enge Grenzen. Diese Grenzen gilt es zu beachten, um den Beschenkten nicht ungewollt in Schwierigkeiten zu bringen.

 

Eine professionelle Pflegekraft darf eine Aufmerksamkeit annehmen – wenn es sich dabei nur um eine Kleinigkeit handelt. Etwas Selbstgebasteltes beispielsweise, eine Tafel Schokolade oder eine Handvoll Bonbons sind Präsente, die in Ordnung gehen und die ein Mitarbeiter eines ambulanten Pflegedienstes annehmen darf. Es handelt sich um kleine Aufmerksamkeiten – im Rahmen gesellschaftlich üblicher Dankbarkeits- und Höflichkeitsgesten.

 

Größere Geschenke: niemals!

 

Anders sieht es bei größeren Geschenken aus, wie etwa einem Geldgeschenk oder einer Einladung in ein Restaurant. Solcherart „Belohnungen“ sind absolut tabu. Meist ist in den Arbeitsverträgen der Pflegedienste geregelt, dass die Annahme von Geschenken der ausdrücklichen Zustimmung des Arbeitgebers bedarf und entsprechende Angebote dem Arbeitgeber unverzüglich und unaufgefordert zu melden sind.

 

Die Konfliktlage bleibt über den Tod hinaus bestehen. So ist es nicht statthaft, einer professionellen Pflegekraft eines ambulanten Pflegedienstes testamentarisch eine Erbschaft zukommen zu lassen. Rein rechtlich darf die Pflegekraft das Erbe zwar antreten – der Arbeitgeber wird sich dann jedoch gezwungen sehen, das Vertragsverhältnis zu beenden. Um ihre Arbeit nicht zu verlieren, bleibt der Pflegekraft nichts anderes übrig, als das Erbe auszuschlagen.

 

Abgrenzung ist schwer – Zurückhaltung generell geboten

 

Zu dem Themenbereich gibt es eine Reihe einschlägiger arbeitsrechtlicher Urteile. Es gibt jedoch keine klare Definition, was noch unter den Begriff der Aufmerksamkeit fällt – und was nicht mehr. Das macht die Beurteilung im Einzelfall mitunter schwer. Mehrere kleine Aufmerksamkeiten in kürzeren Zeitabständen sind gegebenenfalls als größeres Geschenk zu werten. Für Pflegebedürftige und deren Angehörige gilt daher die Empfehlung, bei „Zuwendungen“ generell Zuhaltung zu üben.

 

Jeder Pflegebedürftige hat einen Rechtsanspruch auf eine gute pflegerische Versorgung, die von den gesetzlichen und privaten Pflegekassen angemessen vergütet wird – durch Geschenke soll es hier nicht etwa zu Ungleichgewichten kommen. Niemand soll zu Lasten anderer mehr Aufmerksamkeit und eine bessere Pflege erfahren, nur weil er sich darüber hinaus als besonders großzügig erweist.  Auch aus diesem Grund ist von Geschenken abzusehen.

 

FAZIT: Drücken Sie Ihren Dank für eine gute, liebevolle Pflege lieber mit Worten aus, wenn es sich um eine professionelle Pflegekraft handelt. Eine kleine Aufmerksamkeit zu überreichen, ist vertretbar – diese Form der Anerkennung sollte aber unbedingt die Ausnahme bleiben.