Viele Pflegebedürftige werden von ihren Angehörigen zuhause betreut und gepflegt. Das erfordert viel Kraft und Zeit. Um pflegende Angehörige zu entlasten, stehen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 Entlastungsleistungen zu.​ Wir beraten Sie zu allen angrenzenden Themen in unseren Pflegeratgeber.

Den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich gibt es zusätzlich zu anderen Leistungen der Pflegeversicherung.​

​Wofür kann dieser Betrag genutzt werden?​

Unter anderem für hauswirtschaftliche Unterstützung, Einkaufshilfe, Begleitung zu Ärzten und Behördengänge, Leistungen der Tages- und Nachtpflege und Kurzzeitpflege.​

​Verfällt der Betrag, wenn er nicht vollständig genutzt wurde?​

Der verbleibende Betrag wird auf den darauffolgenden Kalendermonat überschrieben. Sollten Sie am Ende eines Kalenderjahres Ihren Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen nicht voll ausgeschöpft haben, können Sie diesen noch bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen, bevor er verfällt.​

Erfahren Sie mehr über die Möglichkeiten der Entlastungsleistungen und wie Sie und Ihre Angehörigen entlastet und Unterstützt werden können in einem persönlichen Beratungstermin. Ebenso über die Kostenübernahme durch die Pflegekasse. Wir beraten Sie gerne!​

Entlastungsleistungen: Wofür gibt es Geld?

Pflegebedürftige aller Pflegegrade (ab Pflegegrad 1) haben Anspruch auf monatlich 131 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Diese Leistung ist zweckgebunden – sie wird nicht pauschal ausgezahlt, sondern nur dann erstattet, wenn nachweisbare Kosten für anerkannte Leistungen entstanden sind.

Wofür kann der Entlastungsbetrag verwendet werden?

Der Betrag lässt sich flexibel einsetzen – z. B. für:

  • Tages- oder Nachtpflege

  • Angebote ambulanter Pflegedienste (nicht für Selbstversorgung, außer bei Pflegegrad 1)

  • Alltagsunterstützende Dienstleistungen, etwa Haushaltshilfen oder Besuchsdienste, sofern sie nach Landesrecht anerkannt sind


Unverbrauchte Beträge übertragen

Nicht ausgeschöpfte Leistungen können:

  • innerhalb des Kalenderjahres auf Folgemonate übertragen werden

  • am Jahresende noch ins erste Halbjahr des Folgejahres mitgenommen werden


So geht Ihnen kein Geld verloren – wichtig ist nur, dass die Leistungen rechtzeitig beantragt und abgerechnet werden.